
Auf einen Blick
- Protokoll
- Zustand gemeinsam dokumentieren
- Heizkosten
- Zwischenablesung bei Nutzerwechsel
- Verjährung
- Sechs Monate nach Rückgabe
- Kaution
- Höchstens drei Nettokaltmieten
Kurz gesagt
Bei Auszug sollte der Zustand der Wohnung gemeinsam protokolliert und alle Zähler abgelesen werden. Für Heizkosten ist bei einem Nutzerwechsel grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgeschrieben. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt sein.
01
Den Auszug früh vorbereiten
Ein Mieterwechsel beginnt mit der Kündigung. Sinnvoll ist, früh einen Vorbesichtigungstermin zu vereinbaren: So lässt sich klären, welche Einbauten entfernt werden sollen, welche Arbeiten nach dem Mietvertrag anfallen und wann Interessenten die Wohnung besichtigen können.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen sind außerdem die Regeln der Gemeinschaft zu beachten, etwa zur Nutzung des Aufzugs beim Umzug, zur Schlüsselverwaltung oder zu Schließanlagen. Eine Sondereigentumsverwaltung koordiniert diese Schnittstellen mit der WEG-Verwaltung.
02
Das Übergabeprotokoll
Bei der Rückgabe sollten Vermieter und Mieter den Zustand der Wohnung Raum für Raum gemeinsam dokumentieren und das Protokoll unterschreiben. Fotos mit Datum ergänzen die Beschreibung. Mängel sollten möglichst konkret benannt werden, zum Beispiel Lage und Größe eines Schadens.
Das Protokoll ist wichtig, weil die Zeit für Ansprüche knapp ist: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält (§ 548 Absatz 1 BGB).
- Zustand von Wänden, Böden, Fenstern und Türen
- Sanitär- und Kücheneinrichtung
- Zurückgegebene Schlüssel mit Anzahl
- Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung
- Vereinbarungen über noch offene Arbeiten
03
Zählerstände und Zwischenablesung
Alle Zählerstände sollten im Protokoll festgehalten werden. Für Heiz- und Warmwasserkosten schreibt die Heizkostenverordnung bei einem Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums grundsätzlich eine Zwischenablesung vor (§ 9b HeizkostenV).
Die verbrauchsabhängigen Kosten werden dann auf Basis der Zwischenablesung aufgeteilt, die übrigen Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, werden die gesamten Kosten nach diesen Maßstäben verteilt.
04
Die Mietkaution
Eine Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskostenvorauszahlungen betragen. Eine Geldkaution muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen; die Erträge stehen dem Mieter zu (§ 551 BGB).
Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter prüfen, ob noch Ansprüche bestehen, etwa aus einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung. Wie lange er dafür Zeit hat, hängt vom Einzelfall ab. Unstreitige Beträge sollten zügig abgerechnet werden.
05
Neuvermietung: Miete richtig ansetzen
Vor der Neuvermietung lohnt ein Blick auf die Miethöhe. In Gebieten der Mieterschutzverordnung NRW, darunter Köln, Bonn, Düsseldorf und viele Kommunen im Umland, darf die Miete bei Vertragsbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen (§ 556d BGB).
Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Vormiete höher war, für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§§ 556e, 556f BGB).
Praxis
Checkliste für den Mieterwechsel.
Diese Schritte sorgen für einen reibungslosen Übergang.
- 01
Vorbesichtigung vereinbaren
Offene Arbeiten und Rückbau früh mit dem Mieter klären.
- 02
Protokoll erstellen
Zustand, Schlüssel und Zählerstände gemeinsam dokumentieren.
- 03
Zwischenablesung veranlassen
Messdienst für Heizung und Warmwasser rechtzeitig beauftragen.
- 04
Fristen beachten
Mögliche Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten verfolgen.
- 05
Miethöhe prüfen
Vergleichsmiete und Mietpreisbremse vor der Neuvermietung klären.
Sondereigentumsverwaltung
Mieterwechsel ohne Stress für Eigentümer.
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Unsere Sondereigentumsverwaltung koordiniert Übergaben, Zwischenablesungen und Reparaturen und stimmt sich mit der WEG-Verwaltung ab.
Mehr über unsere SondereigentumsverwaltungHäufig gefragt
Fragen und Antworten.
Wie lange kann der Vermieter Schäden nach Auszug geltend machen?
Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 Absatz 1 BGB).
Ist eine Zwischenablesung der Heizung Pflicht?
Bei einem Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums grundsätzlich ja (§ 9b HeizkostenV). Abweichende vertragliche Regelungen bleiben möglich.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (§ 551 Absatz 1 BGB).
Gilt die Mietpreisbremse bei jeder Neuvermietung?
Nur in den per Verordnung bestimmten Gebieten und mit gesetzlichen Ausnahmen, etwa für Neubauten nach dem 1. Oktober 2014 oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Quellen und Hinweis
Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
