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Ratgeber · Vermietung

Betriebskostenabrechnung: Fristen, umlagefähige Kosten und Belegeinsicht

Vermieter müssen über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Wer die Frist versäumt oder nicht umlagefähige Kosten einrechnet, riskiert Nachforderungen und Streit.

Luftaufnahme eines Wohnviertels mit Mehrfamilienhäusern im Herbst

Auf einen Blick

Abrechnung
Jährlich über die Vorauszahlungen
Frist
Zwölf Monate nach Ende des Zeitraums
Einwendungen
Zwölf Monate nach Zugang
Belege
Einsicht auf Verlangen, auch elektronisch
7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Über Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, die im Mietvertrag vereinbart sind. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.

01

Wann Mieter Betriebskosten tragen

Mieter tragen Betriebskosten nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Absatz 1 BGB). Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Welche Kosten das im Einzelnen sind, regelt die Betriebskostenverordnung.

Die Parteien können Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbaren. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe verlangt werden (§ 556 Absatz 2 BGB). Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen; dabei gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

02

Welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht

§ 2 der Betriebskostenverordnung zählt die umlagefähigen Kostenarten auf, darunter Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Einrichtungen für die Wäschepflege sowie sonstige vereinbarte Betriebskosten. Für Antennen- und Breitbandverteilanlagen gelten engere Grenzen: Laufende Grundgebühren für Breitbandanschlüsse sind seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig.

Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Absatz 2 BetrKV). Vermietende Wohnungseigentümer können deshalb nicht einfach das Hausgeld weitergeben: Verwaltervergütung, Zuführung zur Erhaltungsrücklage und Reparaturen müssen herausgerechnet werden.

  • Grundsteuer
  • Wasser, Abwasser und Heizung
  • Aufzug, Müll und Straßenreinigung
  • Gebäudereinigung und Gartenpflege
  • Allgemeinstrom, Versicherungen und Hauswart

03

Die Abrechnungsfrist und die Einwendungsfrist

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Absatz 3 BGB). Endet der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember, muss die Abrechnung also bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Mieter sein. Danach kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Auch für Mieter gilt eine Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitgeteilt werden. Der Vermieter muss auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren und darf sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Absatz 4 BGB).

04

Besonderheit Heiz- und Warmwasserkosten

Für zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen gilt die Heizkostenverordnung. Danach sind die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen (§ 7 HeizkostenV), der Rest nach Fläche oder umbautem Raum.

Zieht ein Mieter während des Abrechnungszeitraums aus, ist grundsätzlich eine Zwischenablesung vorzunehmen (§ 9b HeizkostenV). Ist sie nicht möglich, werden die Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt.

Praxis

Checkliste für die Betriebskostenabrechnung.

Mit diesen Schritten wird die Abrechnung fristgerecht und nachvollziehbar.

  1. 01

    Mietvertrag prüfen

    Nur Kostenarten abrechnen, deren Umlage vereinbart ist.

  2. 02

    Hausgeld bereinigen

    Verwaltungskosten, Rücklage und Instandhaltung aus der WEG-Abrechnung herausrechnen.

  3. 03

    Schlüssel anwenden

    Vereinbarte Umlageschlüssel und Heizkostenverordnung beachten.

  4. 04

    Frist notieren

    Zugang beim Mieter bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums sicherstellen.

  5. 05

    Vorauszahlungen anpassen

    Nach der Abrechnung prüfen, ob die Vorauszahlungen angemessen sind.

Miet- und Hausverwaltung

Abrechnungen pünktlich und nachvollziehbar.

Fristgerechte Betriebskostenabrechnungen sichern Einnahmen und vermeiden Streit.

Unsere Miet- und Hausverwaltung erstellt Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen, prüft Umlageschlüssel und beantwortet Rückfragen von Mietern.

Mehr über unsere Miet- und Hausverwaltung

Häufig gefragt

Fragen und Antworten.

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Absatz 3 BGB). Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Kann ich die Verwalterkosten der WEG auf meinen Mieter umlegen?

Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Absatz 2 BetrKV keine Betriebskosten.

Muss ich dem Mieter die Belege zeigen?

Ja, auf Verlangen. Der Vermieter kann die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Absatz 4 BGB).

Wie lange kann ein Mieter Einwendungen erheben?

Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

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