
Auf einen Blick
- Abberufung
- Jederzeit durch Beschluss möglich
- Vertragsende
- Spätestens sechs Monate nach Abberufung
- Bestellung
- Höchstens fünf Jahre, erstmals drei Jahre
- Mehrheit
- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Kurz gesagt
Die Wohnungseigentümer beschließen über Abberufung und Bestellung mit einfacher Mehrheit. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Entscheidend für den Neustart ist eine vollständige Übergabe von Unterlagen, Konten und laufenden Vorgängen.
01
Was das Gesetz seit der WEG-Reform vorsieht
Über Bestellung und Abberufung des Verwalters entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss (§ 26 Absatz 1 WEG). Seit der Reform zum 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Abweichende Regelungen, etwa in der Gemeinschaftsordnung, sind insoweit nicht zulässig.
Abberufung und Vertrag sind zu unterscheiden: Mit dem Beschluss endet die Organstellung des Verwalters. Der Verwaltervertrag endet nach § 26 Absatz 3 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wer den Wechsel plant, sollte deshalb den Vertrag und dessen Laufzeit vorab prüfen, um doppelte Vergütungen zu vermeiden.
02
Die Beschlüsse richtig vorbereiten
Abberufung und Neubestellung werden in der Regel in derselben Eigentümerversammlung beschlossen. Beide Gegenstände müssen in der Einladung bezeichnet sein, sonst ist der Beschluss nicht gültig (§ 23 Absatz 2 WEG). Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG).
Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre (§ 26 Absatz 2 WEG). Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Eine Ausnahme gilt nur für kleine Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, die einen Eigentümer zum Verwalter bestellt haben.
- Angebote mehrerer Verwaltungen mit vergleichbarem Leistungsumfang einholen.
- Verwaltervertrag des neuen Verwalters vorab an alle Eigentümer versenden.
- Beschlussvorschläge für Abberufung, Bestellung, Vertragsabschluss und Vollmacht zur Unterzeichnung vorbereiten.
- Übergabestichtag festlegen, idealerweise zum Monats- oder Jahreswechsel.
03
Wer die Versammlung einberufen kann
Die Eigentümerversammlung beruft grundsätzlich der amtierende Verwalter ein. Verlangt mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss er einberufen (§ 24 Absatz 2 WEG).
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Absatz 3 WEG). Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen.
04
Übergabe: Unterlagen, Konten und laufende Vorgänge
Mit dem Ende des Amtes muss der bisherige Verwalter herausgeben, was er für die Gemeinschaft erhalten und aus der Verwaltung erlangt hat. Grundlage ist die auftragsrechtliche Herausgabepflicht (§ 667 BGB). Dazu gehören insbesondere Verträge, Beschluss-Sammlung und Niederschriften, Abrechnungen, Kontounterlagen und die Objektakte.
In der Praxis sind die ersten Wochen entscheidend: Konten müssen umgestellt, Dauerschuldverhältnisse mit Dienstleistern und Versicherern informiert und offene Rechnungen zugeordnet werden. Wer die Jahresabrechnung für das laufende oder vergangene Jahr erstellt, sollte im Übergabeprozess ausdrücklich geklärt und dokumentiert werden.
- Beschluss-Sammlung, Niederschriften und Gemeinschaftsordnung
- Verträge mit Dienstleistern, Versorgern und Versicherungen
- Bankkonten, Kontoauszüge, offene Posten und Hausgeldliste
- Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte
- Technische Unterlagen, Wartungsnachweise und laufende Maßnahmen
05
Worauf es bei der Auswahl der neuen Verwaltung ankommt
Ein Wechsel lohnt sich nur, wenn die neue Verwaltung besser zur Gemeinschaft passt. Neben dem Preis sollten Eigentümer vergleichen, welche Leistungen die Grundvergütung umfasst, welche Sonderleistungen gesondert berechnet werden und wie Erreichbarkeit, Kommunikation und Dokumentation organisiert sind.
Hilfreich ist ein persönliches Gespräch mit Beirat oder Eigentümervertretern, bevor Angebote in die Versammlung gehen. So lassen sich Erwartungen, offene Themen und der Zustand der Unterlagen früh klären und der Beschluss auf eine belastbare Grundlage stellen.
Praxis
Checkliste für einen geordneten Verwalterwechsel.
Die Rechtslage ist klar geregelt. Ob der Wechsel reibungslos gelingt, entscheidet die Vorbereitung.
- 01
Vertrag prüfen
Laufzeit und Kündigungsregeln des bisherigen Verwaltervertrags klären und das Vertragsende nach Abberufung einplanen.
- 02
Angebote vergleichen
Mindestens zwei bis drei Angebote mit vergleichbarem Leistungsumfang einholen und Sonderleistungen gegenüberstellen.
- 03
Einladung vorbereiten
Abberufung, Bestellung und Vertragsabschluss als eigene Tagesordnungspunkte bezeichnen.
- 04
Stichtag festlegen
Einen realistischen Übergabetermin wählen und Konten, Dienstleister und Versicherer rechtzeitig informieren.
- 05
Übergabe dokumentieren
Übergebene Unterlagen und offene Vorgänge in einem Protokoll festhalten.
- 06
Eigentümer informieren
Neue Kontaktdaten, Bankverbindung für das Hausgeld und Ansprechpartner zeitnah mitteilen.
Verwaltungswechsel
Wir übernehmen Verwaltungen mit klarer Übergabe.
Bei einem Wechsel prüfen wir Unterlagen, offene Vorgänge und Verträge, bevor wir die Betreuung übernehmen.
Unsere Haus- und Immobilienverwaltung begleitet Eigentümergemeinschaften im Rheinland vom ersten Gespräch über die Beschlussvorbereitung bis zur dokumentierten Übergabe.
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Häufig gefragt
Fragen und Antworten.
Braucht eine WEG einen wichtigen Grund, um den Verwalter abzuberufen?
Nein. Nach § 26 Absatz 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Welche Mehrheit ist für die Abberufung erforderlich?
Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG), sofern die Gemeinschaftsordnung für das Stimmrecht nichts anderes regelt. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung bezeichnet sein.
Muss der neue Verwalter zertifiziert sein?
Jeder Wohnungseigentümer kann seit dem 1. Dezember 2023 grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Ausgenommen sind Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Eigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Was passiert, wenn der alte Verwalter Unterlagen nicht herausgibt?
Der bisherige Verwalter ist zur Herausgabe verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann die Gemeinschaft den Anspruch geltend machen, im Streitfall auch gerichtlich. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist dann sinnvoll.
Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?
Das hängt vor allem vom nächsten Versammlungstermin, der Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen und dem Zustand der Unterlagen ab. Ein fester Übergabestichtag hilft, Konten und Verträge geordnet umzustellen.
Quellen und Hinweis
Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
