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Ratgeber · Eigentümergemeinschaft

Bauliche Veränderungen in der WEG: Wallbox, Balkonkraftwerk, Barrierefreiheit

Ladestation, Steckersolargerät oder barrierefreier Zugang: Für bestimmte bauliche Veränderungen haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung. Wer die Kosten trägt, hängt von der Art des Beschlusses ab.

Innenraum während einer Sanierung

Auf einen Blick

Beschluss
Einfache Mehrheit genügt
Privilegiert
Fünf Maßnahmen mit Anspruch
Kosten
Grundsätzlich trägt sie der Begünstigte
Grenze
Keine grundlegende Umgestaltung der Anlage
7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Bauliche Veränderungen können beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für fünf privilegierte Maßnahmen, darunter Laden von E-Fahrzeugen und Steckersolargeräte, besteht ein Anspruch auf angemessene Umsetzung; die Gemeinschaft entscheidet über das Wie. Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Maßnahme verlangt oder gestattet bekommt.

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Was eine bauliche Veränderung ist

Bauliche Veränderungen sind Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (§ 20 Absatz 1 WEG). Dazu zählen etwa neue Anlagen, zusätzliche Bauteile oder Umbauten am Gemeinschaftseigentum. Reparaturen und der Ersatz verschlissener Bauteile sind dagegen Erhaltung.

Bauliche Veränderungen können durch Beschluss der Eigentümer vorgenommen oder einzelnen Eigentümern durch Beschluss gestattet werden. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgeschlossen sind Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Absatz 4 WEG).

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Die fünf privilegierten Maßnahmen

Nach § 20 Absatz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die bestimmten Zwecken dienen. Seit dem 17. Oktober 2024 gehört dazu auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte, sogenannte Balkonkraftwerke.

Der Anspruch betrifft das Ob. Über die Durchführung, also etwa Ort, Ausführung und technische Vorgaben, beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft kann eine privilegierte Maßnahme deshalb nicht grundsätzlich verweigern, aber sinnvoll gestalten.

  • Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen
  • Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
  • Einbruchsschutz
  • Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
  • Stromerzeugung durch Steckersolargeräte

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Wer die Kosten trägt

Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen durchgeführt wurde, trägt dieser Eigentümer; ihm gebühren auch die Nutzungen (§ 21 Absatz 1 WEG). Wer eine Wallbox verlangt, zahlt sie also grundsätzlich selbst.

Alle Eigentümer tragen die Kosten nach ihren Anteilen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Gleiches gilt, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Absatz 2 WEG). Andernfalls tragen die zustimmenden Eigentümer die Kosten.

04

Praxis: Anträge gut vorbereiten

Ein Antrag auf eine bauliche Veränderung sollte beschreiben, was genau wo umgesetzt werden soll, wer ausführt und wie Folgekosten, Haftung und Rückbau geregelt sind. Bei Ladeinfrastruktur lohnt sich oft ein Gesamtkonzept für die Tiefgarage oder den Stellplatzbereich, damit spätere Anschlüsse nicht erneut aufwendig werden.

Die Verwaltung kann Beschlussvorlagen vorbereiten, Angebote einholen und technische Fragen mit Fachbetrieben klären. So lassen sich Diskussionen in der Versammlung versachlichen und Beschlüsse rechtssicher formulieren.

Praxis

Checkliste für den Antrag auf bauliche Veränderung.

Mit diesen Angaben kann die Gemeinschaft zügig und sachgerecht entscheiden.

  1. 01

    Maßnahme beschreiben

    Art, Ort und Umfang der Veränderung konkret darstellen.

  2. 02

    Technik klären

    Ausführung, Anschlussleistung oder Befestigung mit einem Fachbetrieb abstimmen.

  3. 03

    Kosten regeln

    Herstellungs-, Folge- und Rückbaukosten sowie die Verteilung festlegen.

  4. 04

    Beschluss formulieren

    Gestattung und Bedingungen der Durchführung eindeutig beschließen.

  5. 05

    Dokumentieren

    Ausführung und Abnahme für die Objektakte festhalten.

WEG-Verwaltung

Veränderungen planen, Beschlüsse sauber fassen.

Technische Klärung und rechtssichere Beschlussvorlagen gehören zusammen.

Unsere WEG-Verwaltung begleitet Eigentümergemeinschaften bei Anträgen auf bauliche Veränderungen, holt Angebote ein und setzt Beschlüsse um.

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Häufig gefragt

Fragen und Antworten.

Darf ich ein Balkonkraftwerk ohne Beschluss anbringen?

Sie haben seit dem 17. Oktober 2024 einen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Über die Durchführung beschließt aber die Gemeinschaft. Ohne Beschluss sollte nichts am Gemeinschaftseigentum verändert werden.

Muss die Gemeinschaft meine Wallbox bezahlen?

Grundsätzlich nicht. Wer eine privilegierte Maßnahme verlangt, trägt die Kosten und hat die Nutzungen (§ 21 Absatz 1 WEG).

Welche Mehrheit braucht ein Beschluss über eine bauliche Veränderung?

Für den Beschluss genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheitsverhältnisse wirken sich aber darauf aus, wer die Kosten trägt.

Kann die Gemeinschaft eine bauliche Veränderung ablehnen?

Nicht generell bei privilegierten Maßnahmen, wenn sie angemessen sind. Unzulässig sind Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen.

Quellen und Hinweis

Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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