
Auf einen Blick
- Zeitraum
- Jeweils ein Kalenderjahr
- Aufstellung
- Durch den Verwalter
- Beschluss
- Über Vorschüsse und Rücklagen
- Prüfung
- Durch den Verwaltungsbeirat, falls bestellt
Kurz gesagt
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Die Eigentümer beschließen auf dieser Grundlage über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage, also das Hausgeld. Die Vorschüsse gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
01
Was das Gesetz vorgibt
Nach § 28 Absatz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Dafür stellt der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
Die Festsetzung der Vorschüsse gehört ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Absatz 2 Nummer 5 WEG). Ohne Beschluss fehlt die Grundlage, Hausgeld von den Eigentümern einzufordern. Die Eigentümer können außerdem beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind (§ 28 Absatz 3 WEG).
02
Welche Positionen ein Wirtschaftsplan enthält
Ein guter Wirtschaftsplan baut auf den Zahlen des Vorjahres auf und berücksichtigt bekannte Veränderungen: neue Verträge, gestiegene Energie- oder Versicherungskosten, geplante Wartungen und Instandhaltungen. Für jede Einheit ergibt sich daraus nach dem Verteilungsschlüssel ein Anteil, der als monatliches Hausgeld gezahlt wird.
Neben den laufenden Kosten plant der Wirtschaftsplan die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die Ansammlung einer angemessenen Rücklage gehört ebenfalls zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG).
- Bewirtschaftungskosten wie Wasser, Abwasser, Müll und Allgemeinstrom
- Heizung und Warmwasser bei zentraler Versorgung
- Versicherungen, Wartungsverträge, Hausmeister und Reinigung
- Verwaltervergütung und Kontoführung
- Instandhaltungen im laufenden Jahr
- Zuführung zur Erhaltungsrücklage
03
Warum eine realistische Planung wichtig ist
Zu niedrig angesetzte Vorschüsse führen zu hohen Nachschüssen nach der Jahresabrechnung und können die Liquidität der Gemeinschaft gefährden, etwa wenn Energieabschläge steigen. Zu hohe Vorschüsse binden dagegen unnötig Geld der Eigentümer.
Sinnvoll ist deshalb ein Abgleich mit der letzten Jahresabrechnung und den aktuellen Verträgen. Größere Maßnahmen, die absehbar sind, sollten früh mit Beirat und Eigentümern besprochen werden, damit Finanzierung und Rücklage zusammenpassen.
04
Rolle von Beirat und Versammlung
Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, soll er den Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Absatz 2 WEG). Das erhöht die Transparenz und beantwortet viele Fragen schon vor der Versammlung.
In der Eigentümerversammlung genügt für den Beschluss über die Vorschüsse die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung bezeichnet sein.
Praxis
Checkliste für den Wirtschaftsplan.
Diese Schritte helfen, einen belastbaren Wirtschaftsplan vorzubereiten.
- 01
Vorjahr auswerten
Ist-Kosten der letzten Jahresabrechnung als Ausgangspunkt nehmen.
- 02
Verträge prüfen
Preisänderungen bei Energie, Versicherung und Dienstleistern berücksichtigen.
- 03
Maßnahmen einplanen
Absehbare Wartungen und Instandhaltungen im Plan oder in der Rücklage abbilden.
- 04
Rücklage festlegen
Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage am Zustand des Gebäudes ausrichten.
- 05
Fälligkeit regeln
Zahlungstermine für das Hausgeld klar beschließen.
WEG-Verwaltung
Planung, die zur Gemeinschaft passt.
Ein nachvollziehbarer Wirtschaftsplan schafft Verlässlichkeit für Eigentümer und Gemeinschaft.
Unsere WEG-Verwaltung stellt Wirtschaftspläne auf Basis der tatsächlichen Kosten und geplanten Maßnahmen auf und stimmt sie mit dem Beirat ab.
Mehr über unsere WEG-VerwaltungHäufig gefragt
Fragen und Antworten.
Wer stellt den Wirtschaftsplan auf?
Der Verwalter stellt den Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr auf (§ 28 Absatz 1 WEG). Die Eigentümer beschließen über die daraus folgenden Vorschüsse.
Gilt das Hausgeld weiter, wenn kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde?
Das hängt vom Beschluss ab. Viele Gemeinschaften beschließen, dass die Vorschüsse bis zu einem neuen Beschluss fortgelten. Ob das der Fall ist, sollte anhand der Beschluss-Sammlung geprüft werden.
Wird die Grundsteuer im Wirtschaftsplan berücksichtigt?
In der Regel nicht. Die Grundsteuer wird für jedes Wohnungseigentum gesondert festgesetzt und vom jeweiligen Eigentümer gezahlt, nicht über das Hausgeld.
Quellen und Hinweis
Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
