
Auf einen Blick
- Aufstellung
- Durch den Verwalter nach Jahresende
- Beschluss
- Über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse
- Zusatz
- Vermögensbericht für jeden Eigentümer
- Anfechtung
- Klage binnen eines Monats
Kurz gesagt
Der Verwalter stellt nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresabrechnung auf. Beschlossen wird über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zusätzlich erhält jeder Eigentümer einen Vermögensbericht. Wer einen Beschluss anfechten möchte, muss innerhalb eines Monats klagen.
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Die rechtliche Grundlage
Nach § 28 Absatz 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Damit sie das können, stellt der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf, die Jahresabrechnung. Sie enthält darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die Abrechnung ist die Grundlage, der Beschluss betrifft die daraus folgenden Zahlungen. Fehler in der Abrechnung können deshalb vor allem dann relevant werden, wenn sie sich auf die Höhe der Nachschüsse oder Guthaben auswirken.
02
Was eine nachvollziehbare Jahresabrechnung enthält
Die Gesamtabrechnung zeigt, welche Einnahmen und Ausgaben die Gemeinschaft im Kalenderjahr hatte. In den Einzelabrechnungen werden die Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Einheiten verteilt und den geleisteten Hausgeldvorschüssen gegenübergestellt. So ergibt sich für jede Einheit ein Nachschuss oder ein Guthaben.
Vermieter benötigen außerdem Angaben, welche Kosten sie als Betriebskosten auf Mieter umlegen können. Viele Verwaltungen weisen diese Anteile gesondert aus. Die Kosten einer zentralen Heizungsanlage werden nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt.
- Gesamtabrechnung mit Einnahmen und Ausgaben
- Einzelabrechnung je Einheit mit Verteilungsschlüsseln
- Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Vorschüssen
- Entwicklung der Erhaltungsrücklage
- Hinweise auf umlagefähige Kosten für Vermieter
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Der Vermögensbericht
Zusätzlich zur Abrechnung erstellt der Verwalter nach § 28 Absatz 4 WEG einen Vermögensbericht. Er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens und ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Der Vermögensbericht ist kein Gegenstand eines Genehmigungsbeschlusses. Er gibt Eigentümern aber einen Überblick über Kontostände, Rücklagen und offene Forderungen, etwa Hausgeldrückstände. Gerade Kaufinteressenten achten auf diese Angaben.
04
Prüfung durch Beirat und Eigentümer
Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, soll er die Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer beschließen (§ 29 Absatz 2 WEG). Jeder Wohnungseigentümer kann außerdem Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Absatz 4 WEG).
Einwände lassen sich am einfachsten vor der Versammlung klären. Wer einen gefassten Beschluss gerichtlich anfechten will, muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG).
Praxis
Checkliste für die Jahresabrechnung.
Mit diesen Punkten wird die Jahresabrechnung für Beirat und Eigentümer nachvollziehbar.
- 01
Salden abstimmen
Kontostände der Abrechnung mit den Bankkonten zum Jahresende abgleichen.
- 02
Schlüssel prüfen
Verteilungsschlüssel mit Gemeinschaftsordnung und gefassten Beschlüssen abgleichen.
- 03
Vorschüsse gegenüberstellen
Beschlossene und tatsächlich gezahlte Hausgeldvorschüsse je Einheit kontrollieren.
- 04
Belege bereithalten
Rechnungen und Verträge für die Prüfung durch Beirat und Eigentümer geordnet bereitstellen.
- 05
Beschluss präzise formulieren
Den Beschluss auf Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse ausrichten.
WEG-Verwaltung
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Mehr über unsere WEG-VerwaltungHäufig gefragt
Fragen und Antworten.
Worüber beschließen Eigentümer bei der Jahresabrechnung?
Über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Absatz 2 WEG). Die Abrechnung selbst ist die Grundlage dieses Beschlusses.
Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Das Gesetz nennt keine feste Frist, sondern spricht von der Aufstellung nach Ablauf des Kalenderjahres. Konkrete Termine regeln häufig Verwaltervertrag oder Gemeinschaftsordnung.
Kann ich die Belege zur Abrechnung einsehen?
Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Absatz 4 WEG).
Wie lange kann ich einen Abrechnungsbeschluss anfechten?
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG).
Quellen und Hinweis
Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
