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Ratgeber · Eigentümergemeinschaft

Eigentümerversammlung: Einladung, Fristen und Beschlüsse

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium einer WEG. Damit Beschlüsse Bestand haben, müssen Einladung, Tagesordnung und Ablauf bestimmte Anforderungen erfüllen.

Beratungsgespräch zur Immobilienverwaltung

Auf einen Blick

Turnus
Mindestens einmal im Jahr
Form
Einberufung in Textform
Frist
In der Regel mindestens drei Wochen
Mehrheit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Der Verwalter beruft die Versammlung mindestens einmal im Jahr in Textform ein. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen. Beschlüsse sind nur gültig, wenn der Gegenstand in der Einladung bezeichnet ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Mindestzahl anwesender Eigentümer verlangt das Gesetz nicht.

01

Wer einlädt und wann

Die Versammlung wird vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Absatz 1 WEG). Darüber hinaus muss er einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt oder die Gemeinschaftsordnung es vorsieht.

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Absatz 3 WEG).

02

Form und Frist der Einladung

Die Einberufung erfolgt in Textform (§ 24 Absatz 4 WEG). Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig; auch eine E-Mail kann genügen, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes verlangt und die Eigentümer erreichbar sind.

Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. In der Praxis empfiehlt es sich, Postlaufzeiten einzuplanen und die Unterlagen zu wichtigen Beschlüssen gleich mitzuschicken.

03

Die Tagesordnung entscheidet über die Gültigkeit

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Absatz 2 WEG). Eigentümer sollen erkennen können, worüber entschieden wird, und sich vorbereiten können. Allgemeine Punkte wie „Verschiedenes“ tragen keine wesentlichen Beschlüsse.

Gute Einladungen enthalten deshalb konkrete Beschlussvorschläge, bei Maßnahmen die Angebote oder deren Zusammenfassung und bei Finanzthemen die Zahlen. Das verkürzt die Diskussion und macht Beschlüsse weniger angreifbar.

  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung mit Beschlussvorschlag
  • Erhaltungsmaßnahmen mit Angeboten und Finanzierung
  • Anträge von Eigentümern mit Begründung
  • Verwalterbestellung oder Vertragsverlängerung
  • Wahl oder Bestätigung des Verwaltungsbeirats

04

Mehrheiten, Stimmrecht und Vollmachten

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG). Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme; die Gemeinschaftsordnung kann ein anderes Stimmrecht vorsehen, etwa nach Miteigentumsanteilen. Seit der Reform 2020 verlangt das Gesetz keine Mindestzahl anwesender Eigentümer mehr.

Vollmachten bedürfen der Textform (§ 25 Absatz 3 WEG). Für einige Entscheidungen gelten besondere Mehrheiten, zum Beispiel für die reine virtuelle Versammlung oder bei der Kostenverteilung baulicher Veränderungen. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Absatz 3 WEG).

05

Niederschrift, Beschluss-Sammlung und Anfechtung

Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende, ein Wohnungseigentümer und, falls vorhanden, der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter unterschreiben (§ 24 Absatz 6 WEG). Zusätzlich führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung.

Wer einen Beschluss für fehlerhaft hält, muss schnell handeln: Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 45 WEG). Danach bleibt ein Beschluss grundsätzlich wirksam, sofern er nicht nichtig ist.

Praxis

Checkliste für die nächste Versammlung.

Eine gut vorbereitete Versammlung spart Zeit und schützt die Beschlüsse.

  1. 01

    Termin planen

    Drei Wochen Einladungsfrist und Postlaufzeiten berücksichtigen.

  2. 02

    Tagesordnung konkretisieren

    Jeden Beschlussgegenstand eindeutig bezeichnen und Beschlussvorschläge formulieren.

  3. 03

    Unterlagen beifügen

    Abrechnungen, Pläne und Angebote mit der Einladung versenden.

  4. 04

    Vollmachten erklären

    Auf die Textform hinweisen und ein Vollmachtsformular beilegen.

  5. 05

    Protokoll vorbereiten

    Unterzeichnende Personen vorab klären und die Beschluss-Sammlung zeitnah aktualisieren.

WEG-Verwaltung

Versammlungen, die zu Entscheidungen führen.

Klare Tagesordnungen und vorbereitete Beschlussvorlagen sind die Grundlage für gute Ergebnisse.

Unsere WEG-Verwaltung lädt ein, bereitet Unterlagen und Beschlüsse vor, leitet die Versammlung und setzt gefasste Beschlüsse um.

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Häufig gefragt

Fragen und Antworten.

Wie lang muss die Einladungsfrist sein?

Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Absatz 4 WEG).

Ist eine Einladung per E-Mail zulässig?

Das Gesetz verlangt Textform. Eine E-Mail erfüllt diese Form grundsätzlich, sofern die Gemeinschaftsordnung keine strengere Form vorschreibt.

Ist die Versammlung beschlussfähig, wenn nur wenige Eigentümer kommen?

Ja. Seit der WEG-Reform 2020 gibt es keine gesetzliche Mindestanzahl anwesender Eigentümer mehr. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Kann über Themen abgestimmt werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen?

Nein. Zur Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Absatz 2 WEG).

Quellen und Hinweis

Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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