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Verwalterbestellung in der WEG: Beschluss, Mehrheit und Formulierung

Ein Verwalter wird durch Beschluss bestellt. Welche Mehrheit nötig ist, was in der Einladung stehen muss, wie lange die Bestellung gilt und wie ein Beschlusstext aussehen kann.

Beratungsgespräch zur Immobilienverwaltung

Auf einen Blick

Mehrheit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Dauer
Höchstens fünf Jahre, erstmals drei
Einladung
Bestellung als Tagesordnungspunkt bezeichnen
Nachweis
Niederschrift über den Beschluss
7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Über die Bestellung entscheiden die Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung bezeichnet sein, die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Zum Nachweis gegenüber Banken und Behörden dient die Niederschrift über den Beschluss.

01

Was das Gesetz für die Bestellung vorgibt

Die Wohnungseigentümer bestellen den Verwalter durch Beschluss (§ 26 Absatz 1 WEG). Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG), sofern die Gemeinschaftsordnung kein anderes Stimmprinzip vorsieht. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wurde (§ 23 Absatz 2 WEG). Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Absatz 4 WEG).

Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, nach der Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre (§ 26 Absatz 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung braucht einen neuen Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden darf. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer grundsätzlich einen zertifizierten Verwalter verlangen (§ 26a WEG); Ausnahmen gelten für kleine Gemeinschaften, in denen ein Eigentümer Verwalter ist.

02

Vorbereitung: Angebote, Vertrag, Tagesordnung

Nach der Rechtsprechung entspricht die Bestellung in der Regel nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümer eine Auswahl hatten. Üblich sind mindestens zwei bis drei Angebote mit vergleichbarem Leistungsumfang, die den Eigentümern vor der Versammlung zugehen. Der Entwurf des Verwaltervertrags gehört ebenfalls zur Einladung, damit über Bestellung und Vertrag informiert abgestimmt werden kann.

In der Tagesordnung sollten Bestellung, Vertragsabschluss und, bei einem Wechsel, die Abberufung des bisherigen Verwalters als eigene Punkte stehen. Wer die Versammlung einberuft, ist der amtierende Verwalter; verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform eine Versammlung, muss er einberufen (§ 24 Absatz 2 WEG).

  • Angebote und Vertragsentwurf mit der Einladung versenden.
  • Eigene Tagesordnungspunkte für Abberufung, Bestellung, Vertrag.
  • Bestellungszeitraum mit Datum festlegen, höchstens fünf Jahre.
  • Person benennen, die den Vertrag für die Gemeinschaft unterschreibt.

03

Formulierungsvorschlag für die Beschlüsse

Die folgenden Texte sind Formulierungsvorschläge, keine Rechtsberatung. Sie sollten an Gemeinschaftsordnung, Vertragsentwurf und die konkrete Situation angepasst und bei Unsicherheit anwaltlich geprüft werden. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.

Bestellung: „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestellt die [Firma, Anschrift] mit Wirkung ab dem [Datum] bis zum [Datum] zur Verwalterin.“ Vertrag: „Die Gemeinschaft schließt mit der bestellten Verwalterin den Verwaltervertrag in der Fassung vom [Datum], die allen Eigentümern mit der Einladung zugegangen ist, zu einer Grundvergütung von [Betrag] je Einheit und Monat zuzüglich Umsatzsteuer. [Name], Vorsitzende/r des Verwaltungsbeirats, wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Vertrag für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.“ Abberufung bei einem Wechsel: „Die Gemeinschaft beruft die bisherige Verwalterin [Firma] mit Wirkung zum [Datum] ab und kündigt den Verwaltervertrag zum [Datum]. [Name] wird ermächtigt, die Kündigung zu erklären.“

  • Abstimmungsergebnis mit Ja-, Nein-Stimmen und Enthaltungen festhalten.
  • Beschluss durch den Versammlungsleiter verkünden und in die Niederschrift aufnehmen.
  • Beschluss unverzüglich in die Beschluss-Sammlung eintragen (§ 24 Absatz 7 WEG).

04

Nachweis der Bestellung gegenüber Dritten

Banken, Versorger, Behörden und das Grundbuchamt verlangen einen Nachweis der Verwaltereigenschaft. Dafür genügt nach § 26 Absatz 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Die Niederschrift sollte deshalb vom Versammlungsleiter, einem Wohnungseigentümer und, falls vorhanden, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterschrieben werden.

Im Alltag reicht Banken häufig die unterschriebene Niederschrift ohne Beglaubigung. Wer Konten umstellen oder Grundbuchanträge stellen muss, sollte die Beglaubigung aber früh einplanen, damit der neue Verwalter ab dem Stichtag handlungsfähig ist.

05

Bestellung ohne Versammlung: der Umlaufbeschluss

Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären (§ 23 Absatz 3 WEG). Die Eigentümer können außerdem für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit genügt. Für die Verwalterbestellung ist das selten praktikabel, weil Angebote besprochen und Fragen geklärt werden sollten; bei kleinen Gemeinschaften kann es den Wechsel beschleunigen.

Praxis

Checkliste für eine wirksame Verwalterbestellung.

Die meisten Anfechtungen scheitern an Formfehlern, nicht am Inhalt. Diese Punkte vorab abhaken.

  1. 01

    Tagesordnung vollständig

    Bestellung, Vertrag und gegebenenfalls Abberufung sind in der Einladung bezeichnet, Frist von drei Wochen eingehalten.

  2. 02

    Auswahl möglich

    Mindestens zwei bis drei Angebote und der Vertragsentwurf sind mit der Einladung versandt.

  3. 03

    Dauer und Daten

    Beginn und Ende der Bestellung mit Datum, höchstens fünf Jahre, erstmals drei Jahre.

  4. 04

    Zertifizierung geklärt

    Der Verwalter ist zertifiziert nach § 26a WEG oder eine Ausnahme greift.

  5. 05

    Unterschrift geregelt

    Eine Person ist ermächtigt, den Verwaltervertrag für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

  6. 06

    Niederschrift und Nachweis

    Niederschrift unterschrieben, Beschluss in der Beschluss-Sammlung, Beglaubigung für Bank und Grundbuch eingeplant.

WEG-Verwaltung

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Eigentümergemeinschaften in Köln und im Rheinland erhalten von uns nach einer Objektprüfung ein individuelles Angebot mit Vertragsentwurf, das mit der Einladung versandt werden kann. Auf Wunsch stellen wir uns in der Versammlung vor.

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Häufig gefragt

Fragen und Antworten.

Welche Mehrheit braucht die Verwalterbestellung?

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG). Enthaltungen zählen nicht mit. Die Gemeinschaftsordnung kann ein anderes Stimmprinzip, etwa nach Miteigentumsanteilen, vorsehen.

Kann die Bestellung unbefristet erfolgen?

Nein. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, nach der Begründung des Wohnungseigentums auf drei Jahre (§ 26 Absatz 2 WEG). Danach ist ein neuer Beschluss nötig.

Muss der Verwalter in der Versammlung anwesend sein?

Nein, es ist aber üblich und sinnvoll, dass sich Bewerber vorstellen und Fragen beantworten. Der Beschluss kann auch ohne Anwesenheit des Bewerbers gefasst werden.

Wie weist der neue Verwalter seine Bestellung nach?

Mit der Niederschrift über den Bestellungsbeschluss. Für Grundbuchamt und viele Banken müssen die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein (§ 26 Absatz 4 WEG).

Quellen und Hinweis

Rechtsstand: 3. November 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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