
Auf einen Blick
- Laufzeit
- Bestellung höchstens fünf Jahre
- Vertragspartei
- Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Nach Abberufung
- Vertragsende spätestens nach sechs Monaten
- Vergütung
- Grundvergütung plus Katalog der Sonderleistungen
Kurz gesagt
Die Bestellung macht jemanden zum Verwalter, der Verwaltervertrag regelt die Zusammenarbeit. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, der Vertrag sollte dazu passen. Nach einer Abberufung endet der Vertrag spätestens sechs Monate später. Vergütung, Leistungskatalog und Sonderleistungen gehören vor dem Beschluss allen Eigentümern vorgelegt.
01
Bestellung und Vertrag sind zwei Beschlüsse
Mit der Bestellung wird eine Person oder ein Unternehmen zum Organ der Gemeinschaft (§ 26 Absatz 1 WEG). Der Verwaltervertrag ist davon zu trennen: Er ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter und regelt, welche Leistungen zu welcher Vergütung erbracht werden. In der Versammlung werden deshalb üblicherweise zwei Beschlüsse gefasst: einer über die Bestellung, einer über den Abschluss des Vertrags.
Vertragspartei ist die Gemeinschaft, nicht die einzelnen Eigentümer. Gegenüber dem Verwalter wird sie durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten (§ 9b Absatz 2 WEG). Der Beschluss sollte deshalb auch regeln, wer den Vertrag unterschreibt.
02
Laufzeit und Verlängerung
Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, nach der Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre (§ 26 Absatz 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, braucht aber einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. Automatische Verlängerungen der Bestellung sind damit nicht möglich.
Der Vertrag sollte dieselbe Laufzeit haben wie die Bestellung und ausdrücklich mit ihr enden. Fehlt eine solche Regelung, kann der Vertrag formal weiterlaufen, obwohl die Organstellung endet. Verlängerungsklauseln im Vertrag ersetzen keinen Bestellungsbeschluss.
- Vertragsbeginn und Vertragsende mit Datum nennen, nicht nur eine Dauer.
- Kopplung vereinbaren: Der Vertrag endet mit dem Ende der Bestellung.
- Wiederbestellung rechtzeitig, aber nicht früher als ein Jahr vor Ablauf, auf die Tagesordnung setzen.
03
Kündigung, Abberufung und Amtsniederlegung
Die Gemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Absatz 3 WEG). Der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung, auch wenn er eine längere Laufzeit hat. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Daneben kann der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 314, § 626 BGB), etwa bei schweren Pflichtverletzungen.
Auch der Verwalter kann sein Amt niederlegen und den Vertrag kündigen. Eine Niederlegung zur Unzeit, etwa kurz vor einer Versammlung oder mitten in einer Sanierung, kann Schadensersatzpflichten auslösen. Vertragliche Kündigungsfristen für beide Seiten schaffen hier Klarheit.
04
Vergütung und Sonderleistungen
Üblich ist eine monatliche Grundvergütung je Einheit zuzüglich Umsatzsteuer, die im Wirtschaftsplan als Kostenposition erscheint und über das Hausgeld getragen wird (§ 16 Absatz 2 WEG). Welche Leistungen die Grundvergütung umfasst und welche gesondert berechnet werden, entscheidet über die tatsächlichen Kosten. Ein Vertrag ohne Leistungskatalog ist nicht vergleichbar.
Zu den häufigen Sonderleistungen gehören zusätzliche Versammlungen, Mahnwesen und Rechtsverfolgung, die Begleitung größerer Sanierungen, Abrechnungen für Jahre vor dem Vertragsbeginn, Zuarbeit für Verkäufe und die Übergabe am Vertragsende. Preisanpassungsklauseln sollten an einen nachvollziehbaren Maßstab gebunden sein.
- Grundvergütung je Einheit und Monat, brutto und netto
- Anzahl der enthaltenen Versammlungen je Jahr
- Katalog der Sonderleistungen mit Preisen oder Stundensätzen
- Regelung zur Preisanpassung
- Vergütung für Übergabe und Abrechnung bei Vertragsende
05
Was der Vertrag außerdem regeln sollte
Die Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem Gesetz (§ 27 WEG): Er darf Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Beschluss treffen und solche, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Gemeinschaft kann diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Absatz 2 WEG). Betragsgrenzen für Aufträge ohne Beschluss gehören deshalb in den Vertrag oder in einen begleitenden Beschluss.
Weitere Punkte sind Erreichbarkeit und Reaktionszeiten, Berichtspflichten gegenüber dem Beirat, Einsicht in Unterlagen, Kontoführung auf den Namen der Gemeinschaft, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Verwalters, Datenschutz und die Pflicht, bei Vertragsende Unterlagen vollständig und geordnet herauszugeben. Verbände wie der VDIV stellen Musterverträge zur Verfügung, die als Vergleichsmaßstab dienen können.
Praxis
Checkliste vor dem Beschluss über den Verwaltervertrag.
Der Vertrag sollte allen Eigentümern mit der Einladung vorliegen. Diese Punkte lassen sich dann in wenigen Minuten prüfen.
- 01
Laufzeit passt zur Bestellung
Beginn und Ende mit Datum, höchstens fünf Jahre, Kopplung an die Bestellung.
- 02
Leistungskatalog vollständig
Kaufmännische, technische und organisatorische Grundleistungen sind benannt, Sonderleistungen mit Preis.
- 03
Vergütung transparent
Grundvergütung je Einheit, Umsatzsteuer, Anpassungsregel und Vergütung bei Vertragsende.
- 04
Befugnisse und Grenzen
Betragsgrenzen für Aufträge ohne Beschluss und Vollmachten sind geregelt.
- 05
Kündigung geregelt
Ordentliche Kündigungsfristen für beide Seiten, Folgen der Abberufung, Herausgabe der Unterlagen.
- 06
Versicherung und Nachweise
Vermögensschaden-Haftpflicht, Zertifizierung nach § 26a WEG und Referenzen liegen vor.
WEG-Verwaltung
Ein Vertrag, der Leistungen benennt statt zu verstecken.
Wir legen Leistungsumfang, Sonderleistungen und Vergütung vor dem Beschluss offen.
Für Eigentümergemeinschaften in Köln und im Rheinland erstellen wir ein individuelles Angebot mit Leistungskatalog, das als Grundlage für den Beschluss über den Verwaltervertrag dient.
Zur WEG-VerwaltungHäufig gefragt
Fragen und Antworten.
Kann der Verwaltervertrag länger laufen als die Bestellung?
Die Bestellung endet spätestens nach fünf Jahren. Ein Vertrag mit längerer Laufzeit läuft ohne Organstellung ins Leere und sollte deshalb an die Bestellung gekoppelt werden. Nach einer Abberufung endet er ohnehin spätestens nach sechs Monaten (§ 26 Absatz 3 WEG).
Wer unterschreibt den Verwaltervertrag für die WEG?
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Absatz 2 WEG). Die Ermächtigung gehört in den Beschluss.
Darf der Verwalter seine Vergütung einseitig erhöhen?
Nur, wenn der Vertrag eine wirksame Anpassungsklausel enthält. Ohne Klausel braucht eine Erhöhung einen Beschluss der Eigentümer über die Vertragsänderung.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Verwalter abberufen wird?
Er endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Absatz 3 Satz 2 WEG). Bis dahin kann je nach Vertrag Vergütung geschuldet sein, auch wenn keine Leistung mehr erbracht wird. Vertrag und Abberufung sollten deshalb zusammen geplant werden.
Quellen und Hinweis
Rechtsstand: 3. November 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
