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Ratgeber · Eigentümergemeinschaft

Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Haftung

Der Verwaltungsbeirat ist das Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt seine Aufgaben knapp, lässt der Gemeinschaft aber viel Gestaltungsspielraum.

Beratungsgespräch zur Immobilienverwaltung

Auf einen Blick

Bestellung
Durch Beschluss der Eigentümer
Größe
Gesetzlich nicht festgelegt
Aufgabe
Unterstützen und überwachen
Haftung
Unentgeltlich: nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden; die Zahl der Mitglieder ist seit 2020 frei. Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter und soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung prüfen. Unentgeltlich tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

01

Bestellung und Zusammensetzung

Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden (§ 29 Absatz 1 WEG). Einen Beirat muss eine Gemeinschaft nicht haben. Seit der Reform 2020 ist auch die frühere feste Zahl von drei Mitgliedern entfallen; ein Beirat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Bewährt haben sich Mitglieder, die gut erreichbar sind und sich für Zahlen oder Technik interessieren.

02

Aufgaben: unterstützen, prüfen, vermitteln

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Absatz 2 WEG). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden, bevor die Eigentümer darüber beschließen.

In der Praxis ist der Beirat oft erster Ansprechpartner für Eigentümer, begleitet die Vorbereitung von Versammlungen und hilft, Angebote für größere Maßnahmen einzuordnen. Entscheidungen trifft aber weiterhin die Eigentümerversammlung.

  • Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
  • Abstimmung der Tagesordnung mit dem Verwalter
  • Einordnung von Angeboten und Maßnahmen
  • Rückmeldungen aus der Eigentümerschaft bündeln

03

Vertretung gegenüber dem Verwalter

Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Absatz 2 WEG). Das betrifft zum Beispiel die Unterzeichnung eines Verwaltervertrags, den die Eigentümer beschlossen haben.

Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Beirats oder sein Vertreter einladen (§ 24 Absatz 3 WEG). Außerdem unterschreibt der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter die Niederschrift der Versammlung.

04

Haftung und Absicherung

Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 29 Absatz 3 WEG). Das senkt das Risiko für ehrenamtliche Beiräte deutlich.

Wird eine Vergütung gezahlt, gilt diese Privilegierung nicht. Manche Gemeinschaften schließen zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Beirat ab. Ob das sinnvoll ist, hängt von den übernommenen Aufgaben ab.

Praxis

Checkliste für einen arbeitsfähigen Beirat.

So gelingt die Zusammenarbeit zwischen Beirat, Eigentümern und Verwaltung.

  1. 01

    Mitglieder bestellen

    Zahl der Mitglieder und Personen per Beschluss festlegen.

  2. 02

    Rollen klären

    Vorsitz und Stellvertretung bestimmen und den Eigentümern mitteilen.

  3. 03

    Prüftermine vereinbaren

    Belegprüfung vor Versammlungen mit dem Verwalter terminieren.

  4. 04

    Stellungnahme vorbereiten

    Prüfergebnis zu Wirtschaftsplan und Abrechnung schriftlich festhalten.

  5. 05

    Kommunikationsweg festlegen

    Wie Eigentümer den Beirat erreichen, verbindlich regeln.

WEG-Verwaltung

Enge Abstimmung mit dem Beirat.

Ein gut informierter Beirat macht die Verwaltung für alle Eigentümer transparenter.

Häufig gefragt

Fragen und Antworten.

Muss jede WEG einen Verwaltungsbeirat haben?

Nein. Das Gesetz erlaubt die Bestellung, schreibt sie aber nicht vor (§ 29 Absatz 1 WEG).

Wie viele Mitglieder hat ein Verwaltungsbeirat?

Das Gesetz legt keine Zahl fest. Die Eigentümer bestimmen die Größe durch Beschluss, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt.

Haftet der Beirat für Fehler in der Jahresabrechnung?

Unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Absatz 3 WEG).

Können Nicht-Eigentümer Mitglied des Beirats werden?

Das Gesetz sieht die Bestellung von Wohnungseigentümern vor. Abweichungen sind nur möglich, wenn die Gemeinschaftsordnung sie zulässt.

Quellen und Hinweis

Rechtsstand: 16. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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